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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Ingenieurbüros Neugebauer
Stand: 05/2026

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Ingenieurbüro Peter Neugebauer, Veilchenweg 20a, 96450 Coburg, nachfolgend „Energieberater“, und dem Auftraggeber über Energieberatungsleistungen sowie sonstige damit zusammenhängende Dienstleistungen.

  • Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot, die Auftragsbestätigung sowie diese AGB.

  • Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und Annahme des Auftrags durch den Energieberater zustande.

  • Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Energieberater ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

  • Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen schriftlichen Abreden gehen diesen AGB vor.

  • Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, schuldet der Energieberater keine Planungsleistungen nach der HOAI, keine Ausführungsplanung, keine Detailplanung, keine Objektüberwachung, keine Bauleitung und keine Überwachung von Bau- oder Ausführungsleistungen.

  • Maßgeblich für die Beauftragung und die Verwendung der vom Energieberater erstellten Unterlagen ist ausschließlich der im Auftrag bezeichnete Verwendungszweck. Der Auftraggeber hat den Energieberater über Änderungen des Verwendungszwecks unverzüglich in Textform zu informieren.

2. Gültigkeit von Angeboten

  • Angebote des Energieberaters sind ab Angebotsdatum für einen Zeitraum von 4 Wochen gültig, sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist.

  • Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht innerhalb dieser Frist an, ist der Energieberater an das Angebot nicht mehr gebunden.

  • Unterbreitet der Energieberater vor Annahme ein geändertes Angebot, gilt ausschließlich dieses neue Angebot.

3. Mitwirkung des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber hat dem Energieberater alle für die Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Nachweise und sonstigen Angaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

  • Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Umstände, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sein können, hat der Auftraggeber dem Energieberater unverzüglich mitzuteilen.

  • Der Energieberater ist berechtigt, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen als vollständig und richtig zugrunde zu legen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für das Gegenteil bestehen.

  • Verzögerungen, Mehraufwand oder inhaltliche Abweichungen, die auf verspäteten, unvollständigen oder unrichtigen Angaben des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Energieberaters. Ein daraus entstehender Zusatzaufwand ist gesondert zu vergüten.

  • Vom Energieberater übermittelte Berichte, Auswertungen und sonstige Unterlagen sind vom Auftraggeber unverzüglich auf offensichtliche Unrichtigkeiten hinsichtlich der von ihm bereitgestellten Angaben zu prüfen und etwaige Einwände innerhalb von 7 Kalendertagen in Textform mitzuteilen.

  • Die Leistungspflichten des Energieberaters ruhen, solange der Auftraggeber seinen Mitwirkungs-, Beistellungs- oder Zugangspflichten nicht nachkommt, es sei denn, der Energieberater hat die Verzögerung zu vertreten.

4. Datenerfassung und Aufbewahrung

  • Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses übermittelten Daten werden vom Energieberater zur Durchführung der beauftragten Leistungen elektronisch verarbeitet.

  • Nach Übergabe der erstellten Berichte, Formulare, Berechnungen und sonstigen Unterlagen ist der Auftraggeber für deren Aufbewahrung selbst verantwortlich, soweit dies zur Erfüllung von Nachweis-, Dokumentations-, Förder- oder Behördenpflichten erforderlich ist.

5. Widerruf, Kündigung, vorzeitige Vertragsbeendigung

  • Ist der Auftraggeber Verbraucher und steht ihm nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu, gelten hierfür ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

  • Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  • Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung oder endet der Vertrag aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden Grund vorzeitig, ist der Energieberater berechtigt, die bis zum Zugang der Kündigung oder Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen sowie den bis dahin entstandenen Aufwand abzurechnen.

  • Ansprüche auf Vergütung, Auslagenersatz sowie Regelungen zu Haftung, Urheberrecht und Datenschutz bleiben von der Beendigung des Vertrags unberührt.

6. Nutzungsrechte, Rechnungsstellung, Zahlungen

  • Die Vergütung des Energieberaters richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder einer sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung. Sie kann als Festpreis oder nach Aufwand vereinbart werden.

  • Soweit nicht anders vereinbart, hat der Energieberater neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz erforderlicher Auslagen und Reisekosten.

  • Der Energieberater ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen zu verlangen, sofern dies im Angebot oder Vertrag vorgesehen ist. Die Leistungserbringung kann vom Eingang der vereinbarten Vorauszahlung abhängig gemacht werden.

  • Rechnungen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Abschluss der Arbeiten oder nach Übermittlung der vertraglich geschuldeten Unterlagen gestellt.

  • Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  • Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an den vom Energieberater erstellten Unterlagen beim Energieberater, soweit gesetzlich zulässig.

  • Eine Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe der vom Energieberater erstellten Unterlagen an Dritte ist vor vollständiger Zahlung nur mit vorheriger Zustimmung des Energieberaters zulässig, soweit dies nicht zur vertragsgemäßen Zweckverwendung erforderlich ist.

  • Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, ist der Energieberater berechtigt, weitere Leistungen bis zum Zahlungsausgleich zurückzustellen. Die Geltendmachung gesetzlicher Verzugszinsen nach § 288 BGB bleibt unberührt.

6. Abschluss der Leistung

  • Die vertraglich geschuldete Leistung des Energieberaters gilt als erbracht, sobald die nach dem jeweiligen Auftrag geschuldeten Unterlagen, Berichte, Nachweise, Bestätigungen oder sonstigen Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber übermittelt worden sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  • Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Prüf-, Mitwirkungs-, Zahlungs- und Aufbewahrungspflichten des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

7. Leistungen Dritter

  • Leistungen, die nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Energieberaters gehören, sind vom Auftraggeber gesondert bei Dritten zu beauftragen.

  • Verträge über solche Leistungen kommen ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten zustande.

  • Der Energieberater haftet nicht für Leistungen, Planungen, Berechnungen, Ausführungen oder Pflichtverletzungen Dritter, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8. Termine und Sachstand

  • Angaben zu Bearbeitungszeiten, Leistungsfristen oder Terminen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

  • Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Orientierungstermine.

  • Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verspäteter Unterlagenbereitstellung, behördlicher Bearbeitungszeiten oder sonstiger vom Energieberater nicht zu vertretender Umstände verlängern etwaige Fristen angemessen.

  • Der Auftraggeber kann Auskunft über den Stand der Bearbeitung verlangen, soweit dem keine berechtigten betrieblichen oder organisatorischen Gründe entgegenstehen.

9. Zusatzleistungen und Mehraufwand

  • Zusatzleistungen und Mehraufwand, die nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind und nicht vom Energieberater zu vertreten sind, werden gesondert vergütet.

  • Hierzu zählen insbesondere zusätzliche Besprechungen, weitere Ortstermine, geänderte Förderkonstellationen, nachträgliche Planänderungen oder erneute Bearbeitungen auf Wunsch des Auftraggebers.

  • Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung zu einem Stundensatz von 100 Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

10. Begehungen

  • Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung von Begehungen und Ortsterminen hat der Auftraggeber auf eigene Verantwortung rechtzeitig zu schaffen.

  • Dies umfasst insbesondere die Zugangsgewährung sowie die Abstimmung mit Eigentümern, Mietern, Nutzern oder sonstigen Berechtigten.

11. Mitteilungspflicht bei prüfungsrelevanten Bauabschnitten

  • Sofern die Beauftragung des Energieberaters eine Bewertung, Prüfung, Begleitung oder Bestätigung bestimmter Bauabschnitte, Ausführungsstände oder technischer Maßnahmen umfasst, hat der Auftraggeber den Energieberater rechtzeitig vor Fertigstellung, vor dem Verdecken oder vor der weiteren Überarbeitung der betreffenden Leistungen in Textform zu informieren.

  • Die Mitteilung hat mit angemessenem zeitlichem Vorlauf zu erfolgen, damit dem Energieberater eine Besichtigung, Prüfung oder sonstige Bewertung organisatorisch möglich ist.

  • Unterbleibt diese rechtzeitige Mitteilung und ist eine Prüfung deshalb nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, ist der Energieberater nicht verpflichtet, eine abschließende Bewertung, Bestätigung, Nachweisführung oder Förderbescheinigung auf Grundlage des nicht mehr prüfbaren Bauzustands abzugeben.

  • Hieraus entstehender Mehraufwand, zusätzliche Ortstermine, Freilegungen, Nachweise oder sonstige Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

  • Eine Haftung des Energieberaters für Nachteile, Verzögerungen, Mehrkosten, Förderverluste oder sonstige Folgen, die daraus resultieren, dass eine erforderliche Mitteilung nicht rechtzeitig erfolgt ist, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

12. Keine Bauüberwachung oder Ausführungskontrolle

  • Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, übernimmt der Energieberater keine Objektüberwachung, Bauüberwachung, Bauleitung, Ausführungskontrolle oder Mängelkontrolle von Bauleistungen.

  • Beratungsleistungen, die eine solche Überwachung oder Kontrolle voraussetzen, sind ebenfalls nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.

13. Verkehrssicherungspflichten

  • Den Energieberater treffen im Zusammenhang mit dem vertragsgegenständlichen Objekt keine eigenen Verkehrssicherungspflichten, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften im Einzelfall etwas anderes gilt.

14. Wohnungseigentümergemeinschaften

  • Ist Auftraggeber eine Wohnungseigentümergemeinschaft, steht der Vertrag, sofern erforderlich, unter der Voraussetzung eines wirksamen Beschlusses über die Beauftragung der vereinbarten Leistungen.

  • Der Auftraggeber hat dem Energieberater das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses auf Verlangen nachzuweisen.

15. Grundlagen für Konzepte und Beratungsleistungen

  • Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, basieren die vom Energieberater erstellten Konzepte, Empfehlungen und Beratungsleistungen auf den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen.

  • Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Grundlagen verbleibt beim Auftraggeber.

  • Eine eigenständige Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtlichen Belastbarkeit dieser Angaben ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

16. Einhaltung von Antrags- und Fördervorgaben

  • Soweit Förderthemen Gegenstand der Beauftragung sind, schuldet der Energieberater keine Bewilligung, keinen Fördererfolg und keine Auszahlung von Fördermitteln.

  • Die Einhaltung weiterer rechtlicher, technischer oder förderrechtlicher Anforderungen außerhalb des ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfangs obliegt dem Auftraggeber.

17. Unabhängigkeit des Vergütungsanspruchs von Förderentscheidungen

  • Der Vergütungsanspruch des Energieberaters besteht unabhängig davon, ob beantragte oder beabsichtigte Fördermittel bewilligt, ausgezahlt oder in voller Höhe gewährt werden.

18. Abgrenzung zu Planungs-, Ingenieur- und Architektenleistungen

  • Konzeptskizzen, Zeichnungen, Notizen, Maßnahmenempfehlungen und sonstige Unterlagen des Energieberaters dienen ausschließlich der Energieberatung und stellen keine Ausführungsplanung, Werkplanung, Detailplanung oder technische Umsetzungsplanung dar.

  • Diese Unterlagen dürfen nicht ohne gesonderte fachliche Prüfung durch hierfür qualifizierte Fachplaner, Architekten, Ingenieure oder ausführende Unternehmen als Grundlage für die bauliche Umsetzung verwendet werden.

  • Angaben zu Baumaßnahmen oder Kosten stellen keine verbindliche Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenfeststellung oder Kostenkontrolle dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Die Erhebung des baulichen Ist-Zustands im Rahmen der Energieberatung bezieht sich grundsätzlich auf energetisch relevante Gesichtspunkte und nicht auf eine umfassende Untersuchung auf Baumängel, Schäden oder sonstige bautechnische Defizite.

  • Die Prüfung bauordnungsrechtlicher, planungsrechtlicher, denkmalschutzrechtlicher oder sonstiger Genehmigungspflichten ist nicht geschuldet, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung baulicher Maßnahmen sowie die Feststellung von Ausführungsmängeln ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  • Fachliche Weisungen des Auftraggebers, die nach Auffassung des Energieberaters zu inhaltlich unrichtigen, unvollständigen oder fachlich nicht vertretbaren Ergebnissen führen würden, sind für den Energieberater nicht bindend. Der Energieberater wird den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinweisen.

  • Der Energieberater erbringt seine Leistungen fachlich unabhängig, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen, soweit die Art der beauftragten Leistung dies erfordert.

  • Eine Verwendung der vom Energieberater erstellten Unterlagen zu anderen als den vertraglich vereinbarten Zwecken, insbesondere in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen streitigen Verfahren, bedarf einer gesonderten Zustimmung des Energieberaters, soweit gesetzlich zulässig.

  • Weicht der Auftraggeber, ein von ihm beauftragter Dritter oder ein ausführendes Unternehmen von den vom Energieberater erstellten Vorgaben, Hinweisen, Berechnungen, Empfehlungen oder Nachweisen ab, erfolgt dies auf eigene Verantwortung des Auftraggebers, sofern der Energieberater der Abweichung nicht zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

  • In diesem Fall entfällt eine Haftung des Energieberaters für hieraus entstehende Nachteile, Schäden, Mehrkosten, Rechtsfolgen, Förderverluste oder Verstöße gegen technische oder öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit gesetzlich zulässig.

  • Dies gilt insbesondere, wenn empfohlene Maßnahmen ganz oder teilweise nicht, abweichend, unvollständig oder in geänderter technischer Ausführung umgesetzt werden.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, von ihm beauftragte Dritte über die vom Energieberater vorgegebenen Anforderungen und Hinweise vollständig zu informieren.

19. Haftung

  • Der Energieberater erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik.

  • Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet der Energieberater keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder förderrechtlichen Erfolg, sondern ausschließlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistung.

  • Der Energieberater haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Energieberaters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

  • Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Energieberater ausschließlich auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  • Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  • Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit Schäden darauf beruhen, dass der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht oder erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hat.

  • Soweit der Energieberater für Berechnungen oder Nachweise anerkannte Software einsetzt, haftet er nicht für Schäden, die ausschließlich auf außerhalb seines Einflussbereichs liegenden und für ihn nicht erkennbaren Softwarefehlern beruhen, sofern ihn kein Auswahl-, Anwendungs- oder Kontrollverschulden trifft.

  • Für die Erlangung von Fördermitteln, steuerlichen Vorteilen oder bestimmten Energie- oder Einsparwerten wird keine Gewähr übernommen.

  • Soweit gesetzlich zulässig, gelten für Haftungsansprüche die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  • Der Energieberater unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit branchenüblichen Deckungssummen.

20. Bereits begonnene oder abgeschlossene Baumaßnahmen

  • Bereits begonnene, laufende oder abgeschlossene Baumaßnahmen sind nicht Gegenstand einer technischen, rechtlichen oder förderrechtlichen Prüfung durch den Energieberater, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  • Eine Bewertung der Förderfähigkeit, technischen Ausführung oder rechtlichen Konformität solcher Maßnahmen erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

21. AGB des Auftraggebers, anwendbares Recht

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, sofern der Energieberater ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender gesetzlicher Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.

22. Gerichtsstand und Erfüllungsort

  • Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Coburg.

  • Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

  • Gesetzliche Vorschriften über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

  • Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, Coburg.

23. Verbraucherhinweis

  • Sofern der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften uneingeschränkt.

  • Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im Übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  • Besteht für den Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird er hierüber gesondert nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften belehrt.

  • Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union genießen zudem den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts ihres Aufenthaltsstaates, soweit dieser Schutz durch eine Rechtswahl nicht entzogen werden darf.

24. Rangfolge der Vertragsunterlagen

  • Soweit sich aus dem Vertragsverhältnis Widersprüche zwischen einzelnen Vertragsunterlagen ergeben, gilt folgende Rangfolge:

  1. individuelle schriftliche Vereinbarungen,

  2. Auftragsbestätigung

  3. Angebot einschließlich Leistungsbeschreibung,

  4. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

25.Einhaltung öffentlich-rechtlicher energetischer Vorgaben

  1. Die Verantwortung für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen an das Gebäude, insbesondere nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie sonstiger einschlägiger gesetzlicher, behördlicher oder technischer Vorgaben, obliegt dem Auftraggeber, soweit deren Prüfung oder Überwachung nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.

  2. Der Energieberater schuldet ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder die rechtliche Gesamtprüfung noch die bauliche oder ausführungsbezogene Sicherstellung der Einhaltung solcher Vorgaben.

  3. Empfehlungen, Hinweise, Berechnungen oder Nachweise des Energieberaters entbinden den Auftraggeber sowie die von ihm beauftragten Planer, Unternehmer und sonstigen Beteiligten nicht von ihrer eigenen Verantwortung für Planung, Ausführung, Nachweisführung und fristgerechte Umsetzung gesetzlicher Anforderungen.

  4. Soweit Verstöße gegen öffentlich-rechtliche energetische Vorschriften auf einer vom Auftraggeber, von Dritten oder von ausführenden Unternehmen veranlassten oder abweichenden Planung bzw. Ausführung beruhen, ist eine Haftung des Energieberaters ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

 

26. Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben hiervon unberührt.

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

  • Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

27 Vertragsschluss / Elektronische Kommunikation

  • Eine elektronische Übermittlung unterzeichneter Vertragsunterlagen, insbesondere per E-Mail oder als PDF-Datei, gilt als wirksame Vertragserklärung. Die elektronische Übermittlung steht der Wirksamkeit des Vertragsabschlusses nicht entgegen

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